Der Kläger hatte vor seinem notwendigen Umzug die Übernahme von Umzugskosten durch das JobCenter beantragt. Unter anderem beantragte er unter anderem die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses und für einen Nachsendeantrag. Diesbezüglich lehnte das JobCenter die Übernahme ab. Nachdem das JobCenter auch seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, klagte er vor dem Sozialgericht auf Übernahme dieser Kosten. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht sprachen dem Kläger die Kosten zu. Auch das schließlich angerufene Bundessozialgericht (10.08.2016 - B 14 AS 58/15 R) sah einen Anspruch des Klägers.
Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung aus, daß ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden, sowohl die Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses als auch für einen Nachsendeauftrag heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu qualifizieren sind. Nach heutiger Auffassung sind, so das Bundessozialgericht, sowohl ein Telefon- und Internetanschluss als auch ein Nachsendeantrag notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw. aufrecht zu erhalten.
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