ALG II trotz bewilligter Rente wegen voller Erwerbsminderung möglich

 

Eine ALG II- Bezieherin hatte vor dem Sozialgericht eine volle Erwerbsminderungsrente erstritten. Das JobCenter hob daraufhin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf, da diese Leistung nur erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zustehe. Auch einen neuen Antrag der Hilfsbedürftigen lehnte das JobCenter ab und verwies auf eine mögliche Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII. Insbesondere wies das JobCenter auf die gesetzliche Bindung der Behörde auf die Entscheidung der Rentenversicherung in § 44a Abs. 2 SGB II hin. Hiergegen wehrte sich die Hilfsbedürftige mit Widerspruch und Klage, jedoch ohne Erfolg.

 

Das Landessozialgericht NRW (12.01.2017 - L 19 AS 1541/16) urteilte in der Berufung, daß die Bindungswirkung des § 44a Abs. 2 SGB II zwar gegenüber dem JobCenter, nicht jedoch gegenüber den Sozialgerichten bestehe. Das Sozialgericht habe daher die Erwerbsminderung im vollem Umfang von Amts wegen zu ermitteln und aufzuklären.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin jedoch keinen Erfolg, da sie trotz mehrfacher Erinnerung des Gerichts den Fragebogen zur Person sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung nicht an das Gericht zurückgesendet hat. Ohne diese sah sich das Gericht außerstande den medizinischen Sachverhalt aufzuklären. Da die Klägerin, so das LSG, für das Vorliegen ihrer Erwerbsfähigkeit die Beweislast trage und durch die mangelnde Mitwirkung der Klägerin nicht bewiesen werden konnte, lehnte das LSG die Berufung ab.

 

Es kommt häufig vor, daß JobCenter länger erkrankte Leistungsbezieher auffordern, eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Dieser Aufforderung sollte nach Prüfung gefolgt werden, da andernfalls im schlimmsten Fall die Entziehung der Leistungen droht.

Ziel des JobCenters ist, die Hilfsbedürftigen aus dem SGB II System der Erwerbsfähigen in das SGB XII System der Erwerbsunfähigen überzuleiten.

Das obige Urteil zeigt, daß es sich trotz gewährter Rente wegen Erwerbsminderung lohnt, einen Antrag nach auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen, soweit man die Entscheidung der Rentenversicherung für falsch erachtet.

 

Gerne beraten wir Sie hierzu.

 

 

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