JobCenter muß Computer für Schülerin bezahlen

 

Das Sozialgericht in Cottbus (13.10.2016 - S 42 AS 1914/13) hat im Fall einer Oberstufenschülerin entschieden, daß das JobCenter die Kosten für die Anschaffung eines Computers im Wert von 350,00 € als Zuschuß gewähren muss. Die Schule der Schülerin stellt die Hausaufgaben ins Internet, wo sie von den Schülern heruntergeladen werden müssen. Nachdem sie diese erledigt haben, müssen die Hausaufgaben an die Schule online verschickt werden. Zudem werden an dieser Schuler ganze Kurse online angeboten. Zwar besitzt die Mutter der Schülerin einen Computer, sie ist jedoch auf diesen beruflich angewiesen.

In diesem Fall hat das Sozialgericht entschieden, daß es sich bei dem Computer um einen unabweisbaren Bedarf handelt, der vom JobCenter zu übernehmen ist.

 

Interessant an diesem Urteil sind zwei Aspekte:

  1. Die Anschaffungskosten für den Computer sind nach Ansicht des Gerichts nicht im durchschnittlichen persönlichen Schulbedarf in Höhe von 100,00 € pro Schuljahr und Schüler enthalten.

  2. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 6 SGB II ist ein unabweisbarer Bedarf nur bei laufenden und nicht einmaligen Bedarfen anzunehmen. Das Gericht hilft sich hierbei mit der Überlegung, daß bei einer Anmietung eines Computers die monatliche Miete für ein derartiges Gerät fortlaufend fällig werdenden, nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkennungsfähigen Zusatzbedarf, darstellen.

 

Bei Fragen oder ähnlichen Problemen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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